Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können ihre Tätigkeiten auch in Belgien ausüben. Die jeweiligen Bedingungen für den Nachweis der beruflichen Qualifikationen hängen dann davon ab, ob das Unternehmen:

  • eine Niederlassung in Belgien eröffnet,
  • oder ob es sich nur um eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit handelt.

1. Berufsqualifikationen

Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Regeln fest, die der Aufnahmemitgliedstaat einzuhalten hat, wenn Sie in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine berufliche Qualifikation erworben haben, die es Ihnen erlaubt, Ihren Beruf dort auszuüben.

Um die Vorteile der Richtlinie nutzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) ist, sowie die Schweiz gilt als Mitgliedstaat.

Grenzüberschreitender Charakter

Sie müssen Ihre wichtigsten beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Land als dem, in dem Sie Ihren Beruf ausüben möchten, erworben haben.

Beispiel: Die Richtlinie 2005/36/EG kann für einen italienischen Ingenieur gelten, der in Italien voll qualifiziert ist und seinen Ingenieurberuf in Spanien ausüben möchte; oder für einen französischen Physiotherapeuten, der in Belgien voll qualifiziert ist und seinen Beruf als Physiotherapeut in Frankreich ausüben möchte. Sie gilt jedoch nicht für einen Arzt mit ungarischer Staatsangehörigkeit, der seine Qualifikation in seinem eigenen Land erworben hat und den Beruf dort ebenfalls ausüben möchte.

Berufsqualifikationen

Die Richtlinie 2005/36/EG betrifft nur die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Berufsangehörige. Berufsangehörige sind Personen mit den notwendigen Qualifikationen, um einen bestimmten Beruf auszuüben.

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist natürlich nur dann erforderlich, wenn Sie einen reglementierten Beruf ausüben wollen. Wenn der Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht reglementiert ist, können Sie ihn frei ausüben.

Um die in der Richtlinie vorgesehene Anerkennung beanspruchen zu können, müssen Sie (im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs) in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen oder (im Rahmen der Niederlassung) vollständig qualifiziert sein.

Die Richtlinie 2005/36/EG sieht auch die Möglichkeit vor, für eine begrenzte Anzahl von Berufen Ihre beruflichen Qualifikationen mithilfe eines Europäischen Berufsausweises (EBA) nachzuweisen.

2. Unterschied zwischen Erbringung von Dienstleistungen und Niederlassung

Die Bestimmungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder dort nur vorübergehend arbeiten wollen.

Von „niederlassen“ ist dann die Rede, wenn Sie sich in einem Mitgliedstaat auf stabile und dauerhafte Weise niederlassen.

Beispiel: Ein belgischer Logopäde, der Belgien verlässt und eine Praxis in Frankreich eröffnet, lässt sich in Frankreich nieder; ein slowakischer Ingenieur, der von einem tschechischen Unternehmen auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrages eingestellt wurde, lässt sich in der Tschechischen Republik nieder.

In diesen Fällen können Sie sich auf die für die Niederlassung geltenden Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG berufen.

Wenn Sie bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und Ihren Beruf vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, erbringen Sie in diesem Mitgliedstaat eine Dienstleistung und können die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der vorübergehende Charakter der Dienstleistung wird von Fall zu Fall beurteilt.

Beispiel: Ein spanischer Tierarzt, der eine dreimonatige Ersatzfunktion in einer Tierarztpraxis in Portugal wahrnimmt, erbringt in Portugal eine Dienstleistung, ein estnischer Arzt, der Patienten in Lettland drei Tage im Monat behandelt, erbringt dort eine Dienstleistung und für einen spanischen Taucher, der vier Monate lang auf einer Ölplattform im Vereinigten Königreich arbeitet gilt dies ebenfalls.

3. Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Um in den Genuss der Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen zu kommen, müssen Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sein. Sie sind rechtlich niedergelassen, wenn Sie alle Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs in einem Mitgliedstaat erfüllen, und wenn Sie keinem Verbot, auch nicht einem vorübergehenden Verbot, unterliegen, diesen Beruf auszuüben. Sie können selbständig oder als Arbeitnehmer tätig sein. Sie müssen den Beruf nicht unbedingt zu dem Zeitpunkt ausüben, zu dem Sie erwägen, die Dienstleistung zu erbringen.

Beispiel 1: Sie sind ein in Frankreich bei einer Berufskammer eingetragener Architekt; Sie sind in Frankreich rechtmäßig niedergelassen, auch wenn Sie den Beruf des Architekten in Frankreich noch nicht effektiv ausüben; sollten Sie jedoch noch nicht bei der Kammer eingetragen sein, so gelten Sie nicht als rechtmäßig niedergelassen.

Beispiel 2: Sie arbeiten in Belgien als Tierarzt in einer Tierklinik. Sie sind in Belgien rechtmäßig niedergelassen.

Wenn weder der Beruf, für den Sie qualifiziert sind, noch die Ausbildung in Ihrem Niederlassungsland reglementiert sind, kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass Sie den Beruf ein Jahr lang in Ihrem Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben. Dieses Erfordernis gilt für Sie jedoch nicht, wenn Sie:

  • einen der in Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten handwerklichen, gewerblichen oder industriellen Beruf ausüben,
  • wenn Sie einem Beruf mit einer automatischen Anerkennung nachgehen: Arzt, Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, Zahnarzt; Tierarzt; Hebamme; Apotheker oder Architekt.

Die zuständige belgische Behörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie, wenn Sie zum ersten Mal nach Belgien kommen, um hier Dienstleistungen zu erbringen, ihr vorab eine schriftliche Erklärung mit den Einzelheiten zu Ihrem Versicherungsschutz oder zu vergleichbaren individuellen oder kollektiven Deckungssystemen im Hinblick auf die Berufshaftpflicht zukommen lassen. Diese Erklärung ist einmal jährlich zu erneuern, falls Sie beabsichtigen, in dem betreffenden Jahr vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Sie können die Erklärung über jeden von Ihnen gewünschten Kanal beibringen.

Eine vorherige Überprüfung der beruflichen Qualifikationen kann für die folgenden beruflichen Tätigkeiten gefordert werden.

Nachstehend finden Sie die Liste der reglementierten Berufe und die zuständigen Behörden für deren vorübergehende und gelegentliche Ausübung.

4. Niederlassung

Für eine Niederlassung gelten drei Verfahren:

  • Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Automatische Anerkennung
  • Anerkennung der Berufserfahrung

Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

  • Beantragt ein Mitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung, so muss der Aufnahmemitgliedstaat den Antragstellern, die über die von einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung erforderliche Befähigung oder den entsprechenden Ausbildungsnachweis verfügen, dieselben Bedingungen auferlegen wie seinen eigenen Staatsangehörigen.
  • Ist der Beruf oder die Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert, müssen die Antragsteller den Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang hauptberuflich ausgeübt haben.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann verlangen, dass der Antragsteller in einem der folgenden Fälle einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:

  • wenn seine Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die bei der Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,
  • wenn der Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte Berufe umfasst, die es im Herkunftsmitgliedstaats des Antragsstellers nicht gibt, und dieser Unterschied eine spezifische und obligatorische Ausbildung in wesentlich unterschiedlichen Bereichen beinhaltet.

Automatische Anerkennung

Der Aufnahmemitgliedstaat erkennt Ausbildungsnachweise an, die den in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen (Ausbildungsnachweise finden Sie in den Anhängen V und VI der Richtlinie 2005/36/EG).

Die folgenden Berufe fallen unter diese Regelung:

  • Ärzte
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Hebammen
  • Apotheker
  • Architekten

Anerkennung der Berufserfahrung

Diese Anerkennung betrifft hauptsächlich Berufe aus Handel und Handwerk (siehe Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG).

Berufsangehörige, die über eine bestimmte Berufserfahrung verfügen, die ggf. durch eine Ausbildung ergänzt werden kann, können die Anerkennung durch eine EU-Erklärung erhalten.

Weitere Informationen über die EU-Erklärung in Belgien

Nachfolgend finden Sie die Liste der reglementierten Berufe mit Angabe der zuständigen Behörden für eine dauerhafte Niederlassung.

Wenn Sie nach Belgien umziehen, müssen Sie sich bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) anmelden. Diese Anmeldung kann an einem  Unternehmensschalter erfolgen.

5. Europäischer Berufsausweis (EBA)

Die Richtlinie 2005/36/EG sieht auch die Möglichkeit vor, für eine begrenzte Anzahl von Berufen Ihre beruflichen Qualifikationen anhand eines Europäischen Berufsausweises (EBA) nachzuweisen. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern und zu beschleunigen, indem es eine Reihe von Maßnahmen vorsieht, die von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes durchgeführt werden. Der Berufsausweis ist jedoch nicht vorgeschrieben, um Ihre beruflichen Qualifikationen nachzuweisen.

Wenn Sie sich für den Berufsausweis entscheiden, müssen Sie sich zunächst an die zuständige Behörde in Ihrem Herkunftsland wenden.

Der Europäische Berufsausweis ist für die folgenden Berufe erhältlich:

  • Physiotherapeut(in)
  • Krankenschwester / Krankenpfleger für allgemeine Pflege
  • Apotheker(in)
  • Immobilienmakler(in)
  • Bergführer(in)

Benötigen Sie weitere Informationen?

Weitere nützliche Informationen finden Sie in den FAQ des belgischen Unterstützungszentrums für die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Be-Assist).